LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2007
L 7 B 909/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1284/06

LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2007 (L 7 B 909/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4640

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 909/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4640

Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 27. September 2006 wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 21. August 2006 abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bewilligte dem 1975 geborenen Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) ab 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 894,92 Euro.

Nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, dass der Bg. ab Januar 2006 im Rahmen eines Darlehensvertrages "StudentenKredit" 800,00 Euro monatlich erhält, hob sie die Bewilligung für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2006 mit Bescheid vom 31.07.2006 teilweise unter Anrechnung des Darlehens auf und forderte die Erstattung von 3.974,62 Euro. Mit Bescheid vom 28.07.2006 bewilligte sie für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2006 Leistungen in Höhe von 124,62 Euro (Juni), 47,29 Euro (Juli) bzw. 44,62 Euro (August bis November), wobei sie ebenfalls das Darlehen als Einkommen anrechnete.