LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2007
L 7 B 887/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 315/06

LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2007 (L 7 B 887/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4639

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 887/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4639

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Alg II. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 28.08.2006 für die Zeit bis 31.03.2007 bewilligt.

Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, der Bg im Wege der einstweiligen Anordnung "klarzumachen, dass jeder Bürger das Recht auf Urlaub hat." Er habe die Absicht gehabt, in der Zeit vom 14.09. bis 06.10. den ihm rechtmäßig zustehenden Urlaub zu nehmen und dies beantragt. Dies sei mit Schreiben vom 14.09.2006 abgelehnt worden, ein weiterer Antrag sei mit Schreiben vom 20.09.2006 abgelehnt worden. Im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Atteste sehe er die Ablehnungen als reine Amtswillkür bzw. Amtsmissbrauch.