LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2007
L 11 B 856/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 655/06

LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2007 (L 11 B 856/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4638

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen L 11 B 856/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4638

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2006 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Das Sozialgericht Bayreuth hat einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14.09.2006 abgelehnt. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller lt. Postzustellungsurkunde am 20.09.2006 zugestellt worden. Am 06.11.2006 hat er hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er sei in der Zeit vom 15.10.2006 bis 24.10.2006 erkrankt gewesen und habe deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde erheben können.