LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2013
L 7 AS 472/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1673/13

LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2013 (L 7 AS 472/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20163

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 472/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20163

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Verpflichtung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, ihn telefonisch zu beraten.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner 1995 geborenen Tochter. Die Familie bezieht nach einem Umzug seit Ende 2010 Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner, davor vom Jobcenter Landshut. In zahlreichen Klageverfahren und Eilverfahren wurden verschiedenste Ansprüche geltend gemacht und unterschiedliche Feststellungen begehrt.