LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2011
L 7 AS 543/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 328/09

LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2011 (L 7 AS 543/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20177

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 543/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20177

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30.5.2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Das Sozialgericht hat in dem Klageverfahren S 13 AS 328/09 die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt, da die Gesamtkosten des Bevollmächtigten voraussichtlich 559,30 EUR betragen und die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss wurde die Beschwerde gemäß §§ 73a, 172 Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als statthaft bezeichnet.

Gegen diese Beschluss hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass die Berechnungen des Gerichts, die zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO geführt hätten, fehlerhaft seien. Das Gericht sei von einem zu hohen einzusetzenden Einkommen ausgegangen.

Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht zulässig sei, erfolgte keine Stellungnahme des Bevollmächtigten des Bf.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht zulässig.