LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2011
L 6 R 643/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1116/10

LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2011 (L 6 R 643/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20176

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen L 6 R 643/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20176

I. Auf die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Mai 2011 aufgehoben.

II. Der Klägerin und Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin I. M., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Abhängigkeitserkrankte streitig.

Der 1961 geborene, alkoholabhängige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB II. Seit 1991 wurden bereits vielfach ambulante wie stationäre Maßnahmen der Alkoholentwöhnung durch die Beklagte gewährt, welche - soweit sie nicht schon vorzeitig abgebrochen wurden - allenfalls kurzfristig zu Alkoholabstinenz führten. Am 09.08.2010 beantragte der Kläger erneut die Übernahme der Kosten einer Alkoholentwöhnungsmaßnahme durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 19.08.2010 und Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 lehnte die Beklagte nach medizinischen Ermittlungen eine Kostenübernahme ab, da nach den eingeholten ärztlichen Prognosen weitere Maßnahmen aufgrund der fehlenden Eigenmotivation keinen dauerhaften Erfolg gewährleisten würden.