I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Abhängigkeitserkrankte.
Der 1986 geborene, unter Betreuung stehende Antragsteller bezieht derzeit eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Rahmen des Rentenverfahrens hatte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige Dr. K. hatte hierbei mit Datum vom 04.10.2010 einen Residualsyndrom bei chronisch-rezidivie-render paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie sowie einen Zustand nach Polytoxikomanie diagnostiziert. Gleichzeitig stellte er fest, dass der Antragsteller derzeit keine Drogen nimmt und medizinische Rehamaßnahmen angesichts der noch floriden Psychose keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine ambulante Krankenbehandlung wurde als ausreichend angesehen.
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