LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2011
L 11 AS 502/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 455/11

LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2011 (L 11 AS 502/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20173

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 502/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20173

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Rechtsform einer Aufforderung zur Mitwirkung durch den Antragsgegner.

Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu seinem Fortzahlungsantrag forderte ihn der Ag unter Hinweis auf die Regelung der §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Vorlage weiterer Unterlagen auf (Schreiben vom 24.03.2011). Gegen diese Aufforderung legte der ASt Widerspruch ein. Zum Teil habe er die geforderten Unterlagen bereits vorgelegt, zum Teil sei er nicht verpflichtet, vorgefertigte Erklärungen als eigene zu unterschreiben. Den Widerspruch verwarf der Ag als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011). Es handele sich bei dem Schreiben vom 24.03.2011 nicht um einen Verwaltungsakt, eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalles sei nicht erfolgt.