LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2011
L 11 AS 205/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1273/10

LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2011 (L 11 AS 205/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19775

LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 205/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19775

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.2010 - S 5 AS 1273/10 - zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

III. Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin T., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Schreiben an den Kläger bzw. an das Immobilienkontor vom 04.05.2009 sowie der darin enthaltene handschriftliche Vermerk nicht berücksichtigt worden. Die Berufung war daher zuzulassen.

Dem Kläger war für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH liegen vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweise:

nicht rechtskräftig