LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009
L 8 AS 36/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 2880/08

LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009 (L 8 AS 36/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8534

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 8 AS 36/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8534

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.09.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22.10.2008, für sich, seine Ehefrau und vier Kinder die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23.10.2008 wurde der Antrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 28.10.2008 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 19.12.2008 zurückgewiesen.

Am 10.11.2008 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Sozialgericht Darmstadt beantragt. Gleichzeitig hat er vorgetragen, dass seine Kinder bei seiner Frau in Brasilien leben. Er habe mangels Erreichbarkeit jedoch keinen Kontakt. Das Sozialgericht Darmstadt hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2008 an das zuständige Sozialgericht München (SG) (Az.: S 52 AS 2880/08 ER) verwiesen. Nach zahlreichen Aufklärungsversuchen hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2008 abgelehnt.