LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009
L 7 AS 61/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1004/08

LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009 (L 7 AS 61/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14129

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 61/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14129

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beschwerdegegnerin (Bg) dem Beschwerdeführer (Bf) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Kosten der Unterkunft zu gewähren hat.

Der 1984 geborene Bf lebte bis Ende 2007 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und bezog Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.01.2008 bezog er eine eigene Wohnung. Wegen des Bezugs von Leistungen der Berufsausbildungshilfe gem. §§ 59 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erhielt er ab dem 01.01.2008 keine Leistungen nach dem SGB II mehr. Seit September 2008 besucht er nach Abbruch seiner mit Leistungen der Berufsausbildungshilfe geförderten Ausbildung eine Berufsfachschule; er bezieht ab September 2008 eine Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 212,- EUR monatlich. Daneben erhält er das Kindergeld.

Am 23.09.2008 beantragte er die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende.