LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009
L 7 AS 14/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 3008/08

LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009 (L 7 AS 14/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14128

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 14/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14128

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1965 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II; wegen der noch nicht geklärten Vermögensverhältnisse wird die Leistung bisher als Darlehen gezahlt. Einen Antrag des Bf vom 04.11.2008 auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 Euro lehnte die Bg mit Bescheid vom 01.12.2008 ab.

Am 16.12.2008 hat sich der Bf gegen diesen Bescheid gewandt und beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Weihnachtsbeihilfe zu zahlen sowie Kosten für Passfotos in Höhe von 8,00 Euro zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 07.01.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da sich im SGB II keine Rechtsgrundlage für die begehrte Weihnachtsbeihilfe finde. Gleiches gelte für die Übernahme der Kosten der Passfotos.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, die Frage der Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen sei von grundsätzlicher Bedeutung.