LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009
L 7 AS 13/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 174/08

LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009 (L 7 AS 13/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/14127

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 13/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14127

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. November 2008 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. beigeordnet.

Gründe:

I. Die Beklagte lehnte den Antrag der 1979 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) auf Bewilligung von Alg II für sich und ihren Sohn mit Bescheid vom 14.09.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, mit der Begründung ab, sie sei nicht hilfebedürftig, da sie mit B. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe.

Mit ihrer Klage hat die Bf geltend gemacht, sie lebe mit B. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit Bescheid vom 31.07.2008 entsprach die Beklagte dem Begehren der Bf und bewilligte ihr und ihrem Sohn Alg II.