LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009
L 5 SF 34/09

LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009 (L 5 SF 34/09) - DRsp Nr. 2009/8533

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 5 SF 34/09

DRsp Nr. 2009/8533

Die Erinnerung des Klägers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayer. Landessozialgerichts vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 12.02.2009 hat es der Urkundsbeamte des BayLSG abgelehnt, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des 5. Senats des BayLSG vom 11.03.2008 zu erteilen, da dieses keinen vollstreckbaren Inhalt habe.

Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers.

II. Die fristgerecht eingelegte Erinnerung ist gemäß § 178 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat es der Urkundsbeamte des BayLSG abgelehnt, das Urteil des 5. Senats vom 11.03.2008 gemäß § 198 SGG iVm den §§ 724 ff. ZPO mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Eine solche Klausel kann nur erteilt werden, wenn ein Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 9 zu § 725 ZPO).