LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009
L 13 R 60/09 ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1049/07

LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2009 (L 13 R 60/09 ER) - DRsp Nr. 2009/14126

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 13 R 60/09 ER

DRsp Nr. 2009/14126

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.11.2008 - Az.: S 30 R 1049/07 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten für das Antragsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ob der Kläger und Antragsteller (Ast.) seit 01.04.2000 als Selbstständiger der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Der Ast. arbeitet als Vermittler von Finanzanlagen, hauptsächlich im Bausparbereich. Alle Beteiligten gehen davon aus, er sei selbstständig tätig. Mit Bescheid vom 06.06.2006 stellte die Beklagte und Antragsgegnerin (Ag.) fest, der Ast. unterliege seit April 2000 der Rentenversicherungspflicht als ("arbeitnehmerähnlicher") Selbstständiger (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI). Denn er sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Zudem ordnete die Beklagte die Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von 34.341,54 EUR an. Damit ist der Ast. nicht einverstanden. Sein Widerspruch blieb jedoch ebenso ohne Erfolg wie seine Klage zum Sozialgericht München.

Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 13.11.2008 hat der Ast. Berufung eingelegt (Az.: L 13 R 63/09) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels anzuordnen.