LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2013
L 2 AL 328/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 78/11

LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2013 (L 2 AL 328/12 B) - DRsp Nr. 2013/4121

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 328/12 B

DRsp Nr. 2013/4121

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. November 2012 aufgehoben.

II.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der anwaltlich vertreten ist, hat sich mit der Klage vor dem Sozialgericht München gegen den Bescheid der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2010 gewandt. Streitig war dabei die Zulässigkeit eines Widerspruchs vom 16. Dezember 2010 gegen Schreiben der Beklagten vom 9. und 10. Dezember 2010, mit denen dem Bf. mitgeteilt wurde, dass über seinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 1. November 2010 noch nicht abschließend entschieden werden könne, da zunächst geprüft werden müsse, ob eine Sperrzeit eingetreten sei. Gegen die Schreiben legte der Bf. Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 als unzulässig von der Beklagten verworfen wurde.