LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2013
L 10 AL 287/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 319/12

LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2013 (L 10 AL 287/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2949

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 287/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2949

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsstellerin (ASt) begehrt die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers anlässlich ihres Besuches einer Berufsschule.

Die 1996 geborene ASt ist gehörlos. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen H (hilflos), RF (rundfunkgebührenbefreit) und Gl (gehörlos) sind festgestellt. Im Juli 2012 beantragte die ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie beabsichtige eine Frisörausbildung beim Friseurbetrieb "Sch." zu beginnen. Vor dem Beginn dieser Ausbildung habe sie jedoch ab dem 12.09.2012 ein dreimonatiges Grundseminar bei der Frisörakademie Sch. abzuleisten. Für die betriebliche und theoretische Ausbildung benötige sie einen Gebärdendolmetscher. Die Berufsschule werde sie bereits ab dem 13.09.2012 besuchen. Die praktische Ausbildung beginne voraussichtlich am 06.12.2012.