LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2007
L 17 B 140/05 U PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 386/03

LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2007 (L 17 B 140/05 U PKH) - DRsp Nr. 2009/4637

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen L 17 B 140/05 U PKH

DRsp Nr. 2009/4637

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.03.2005 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt M. beigeordnet.

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) im anhängigen Rechtsstreit S 11 U 386/03 vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg zu gewähren ist.

In dem Klageverfahren ist die Berechnung von Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgrund eines im Verfahren S 11 U 75/01 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26.02.2003 streitig. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2001, unter Zugrundelegung eines Einkommens von 15.435,00 DM für den Zeitraum 01.09.1996 bis 01.04.1997 erneut eine Überprüfung vorzunehmen, inwieweit dem Kläger Übergangsleistungen ab 02.04.1997 zustehen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.

Mit Bescheid vom 03.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 berechnete die Beklagte die Übergangsleistungen neu, sah den Betrag von 15.435,00 DM als Bruttoeinkommen an und ging unter Berücksichtigung eines Abschlags von 35 % als Selbstständiger von einem Nettoeinkommen von 1.426,43 DM monatlich aus.