LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2011
L 2 U 498/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 5032/11

LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2011 (L 2 U 498/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20562

LSG Bayern, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen L 2 U 498/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20562

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der seit 1. Februar 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 Abs. 1 ALG sowie seit 1. Januar 2004 eine Regelaltersrente bezieht, begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Vorauszahlung auf die beantragte Verletztenrente sowie Schmerzensgeld.

Der Bf. erlitt am 15. März 1999 einen Arbeitsunfall. Die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Bg.) erkannte mit Bescheid vom 23. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2001 als Unfallfolgen einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers sowie des linken Sitzbeines an. Sie gewährte eine Verletztenrente ab 14. September 1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H., ab 7. Januar 2000 um 30 v.H. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 setzte sie die Rente nach einer MdE um 20 v.H. ab 1. November 2001 fest. Die anschließenden Klageverfahren blieben ohne Erfolg.