LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2011
L 11 AS 816/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 434/08

LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2011 (L 11 AS 816/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20561

LSG Bayern, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 816/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20561

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2011 aufgehoben.

Gründe:

I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Mit der am 31.03.2008 durch ihre Bevollmächtigte zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt. Diese Klage ist am 12.11.2010 von der Bevollmächtigten begründet worden und am 17.11.2010 hat die Klägerin die Bewilligung von PKH begehrt. Sie hat im Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung oder anderen Person, die die Kosten der Prozessführung trage, verneint. Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 29.11.2010 PKH ab Antragstellung bewilligt. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.05.2011 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Zugleich hat die Klägerin mitgeteilt, seit November 2010 Mitglied des VdK zu sein.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin angegeben sie sei seit 01.11.2010 Mitglied beim VdK. Bereits bei Klageerhebung habe sie vorgehabt, die Bewilligung von PKH zu beantragen.