LSG Bayern - Beschluss vom 08.10.2013
L 15 SF 157/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 296/12

LSG Bayern - Beschluss vom 08.10.2013 (L 15 SF 157/12 B) - DRsp Nr. 2014/10104

LSG Bayern, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 157/12 B

DRsp Nr. 2014/10104

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich mittels der Beschwerde insofern gegen die durch das Sozialgericht (SG) erfolgte Kostenfestsetzung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), als dieses die Erstattung der Kosten für eine Zugfahrkarte in Höhe von 18,20 EUR und eine S-Bahn-Fahrkarte in Höhe von 2,50 EUR festgesetzt hat, ohne dass der Antragsteller und Beschwerdegegner die entsprechenden Fahrkarten vorgelegt hätte.