LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2013
L 15 SF 57/13 E

LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2013 (L 15 SF 57/13 E) - DRsp Nr. 2013/20241

LSG Bayern, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 57/13 E

DRsp Nr. 2013/20241

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes wegen einer Beitragsnachforderung.

Die Erinnerungsführerin und ehemalige Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung. Sowohl der Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes beim Sozialgericht (SG) Nürnberg als auch die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos (Beschlüsse des SG Nürnberg vom 11.09.2012, Az.: S 16 R 1045/12 ER, und des Bayer. LSG vom 26.11.2012, Az.: L 5 R 874/12 B ER).

Mit Kostenrechnung des Bayer. LSG vom 13.12.2012 wurden der Erinnerungsführerin, ausgehend von dem im Beschluss des Bayer. LSG vom 26.11.2012 festgesetzten Streitwert von 3.922,24 EUR, als Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde (Beschluss nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) 210,- EUR in Rechnung gestellt.