Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes wegen einer Beitragsnachforderung.
Die Erinnerungsführerin und ehemalige Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung. Sowohl der Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes beim Sozialgericht (
Mit Kostenrechnung des Bayer. LSG vom 13.12.2012 wurden der Erinnerungsführerin, ausgehend von dem im Beschluss des Bayer. LSG vom 26.11.2012 festgesetzten Streitwert von 3.922,24 EUR, als Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde (Beschluss nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) 210,- EUR in Rechnung gestellt.
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