LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2013
L 15 SB 146/13 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 506/11

LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2013 (L 15 SB 146/13 B) - DRsp Nr. 2013/22241

LSG Bayern, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 146/13 B

DRsp Nr. 2013/22241

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2013 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. K. vom 18. September 2012 nicht nur zur Hälfte, sondern voll auf die Staatskasse übernommen werden.

II.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichenKosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Az.: S 8 SB 506/11 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel des Beschwerdeführers war ein GdB von mehr als 40 - erstellten zunächst ein chirurgischer und ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger Gutachten von Amts wegen. Sie kamen dabei zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB 40 betrage.

In dem vom Beschwerdeführer gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Nervenarzt Dr. K. nahm dieser einen Gesamt-GdB von 50 an, wobei er die beim Beschwerdeführer vorliegende Migräne, die die Vorgutachter nicht oder nur mit einem GdB von 10 eingeschätzt hatten, mit einem Einzel-GdB von 30 bewertete. Auch das Schlafaponoe-Syndrom schätzte er wegen der damit verbundenen periodischen Beinbewegungen mit einem GdB von 30 höher ein als die zuvor gehörten Sachverständigen.