Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2013 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. K. vom 18. September 2012 nicht nur zur Hälfte, sondern voll auf die Staatskasse übernommen werden.
II.Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichenKosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
In dem am Sozialgericht Augsburg (
In dem vom Beschwerdeführer gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Nervenarzt Dr. K. nahm dieser einen Gesamt-GdB von 50 an, wobei er die beim Beschwerdeführer vorliegende Migräne, die die Vorgutachter nicht oder nur mit einem GdB von 10 eingeschätzt hatten, mit einem Einzel-GdB von 30 bewertete. Auch das Schlafaponoe-Syndrom schätzte er wegen der damit verbundenen periodischen Beinbewegungen mit einem GdB von 30 höher ein als die zuvor gehörten Sachverständigen.
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