Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Antragstellerin (ASt) meldete sich am 08.10.2012 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin (Ag) gab sie dabei an, bereits eine mündliche Einstellungszusage bei der Firma A. GmbH (A) erhalten zu haben. Eine Einstellungszusage solle sie noch bei der Ag einreichen und sich Ende des Jahres telefonisch melden. Am 03.01.2013 meldete sich die ASt dann telefonisch bei der Ag. Nach dem dazu erstellten Aktenvermerk der Ag habe sie angegeben, ab 01.03.2013 ein Nebeneinkommen bei A zu erzielen. Das entsprechende Verfahren, sowie die "15h- und 165 EUR-Regelung" seien ihr erläutert worden. Ab 01.04.2013 erfolge eine Einstellung in Vollzeit.
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