Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdegegner war in einem grundsicherungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 11 AS 416/10) den damaligen Klägern und Berufungsklägern im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.03.2012). Die Klägerseite bestand aus insgesamt fünf Streitgenossen; beigeordnet wurde der Beschwerdegegner aber nur vieren. Der Beschwerdegegner nahm die Berufung im Rahmen eines Erörterungstermins für alle fünf Streitgenossen zurück.
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