LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2013
L 15 SF 232/12 B E
Vorinstanzen:
LSG Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SF 232/12
SG Würzburg, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 157/12
SG Würzburg, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 157/12

LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2013 (L 15 SF 232/12 B E) - DRsp Nr. 2013/7494

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 232/12 B E

DRsp Nr. 2013/7494

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdegegner war in einem grundsicherungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 11 AS 416/10) den damaligen Klägern und Berufungsklägern im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.03.2012). Die Klägerseite bestand aus insgesamt fünf Streitgenossen; beigeordnet wurde der Beschwerdegegner aber nur vieren. Der Beschwerdegegner nahm die Berufung im Rahmen eines Erörterungstermins für alle fünf Streitgenossen zurück.