LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2009
L 1 B 906/08 R PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 412/07

LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2009 (L 1 B 906/08 R PKH) - DRsp Nr. 2009/6659

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen L 1 B 906/08 R PKH

DRsp Nr. 2009/6659

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. August 2008 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt C. S., B-Straße, A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren vor dem Sozialgericht.

Die 1953 geborene Beschwerdeführerin bezog von der Beschwerdegegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 gewährte diese zum 1. Oktober 2006 nur mehr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dieser Entscheidung lagen insbesondere ein Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 14. September 2006 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 20. Oktober 2006 zugrunde. Beide Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wieder sechs Stunden und mehr täglich betrage. Die Tätigkeit als technische Zeichnerin könne hingegen weiterhin nur untervollschichtig verrichtet werden. Den Widerspruch wies die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 zurück.