LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2007
L 9 B 821/06 AL PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 11/02

LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2007 (L 9 B 821/06 AL PKH) - DRsp Nr. 2009/4636

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen L 9 B 821/06 AL PKH

DRsp Nr. 2009/4636

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2006 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 3. März 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwälte S. und S., beigeordnet.

Gründe:

I. Der 1948 geborene Kläger bezog von der Beklagten im Anschluss an Unterhaltsgeld seit dem 01.01.2000 Arbeitslosenhilfe. Nachdem der Kläger eine angebotene Stelle bei der Zeitarbeitsfirma A. abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.10.2000 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest. Am 24.08.2001 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Überprüfung dieses Sperrzeitbescheides gemäß § 44 SGB X.

Mit Vermittlungsvorschlag vom 25.07.2001 bot die Beklagte dem Kläger eine weitere Stelle als Personalsachbearbeiter bei der A. Personaldienstleistung GmbH an. Der Vermittlungsvorschlag wurde vom Arbeitgeber mit dem Vermerk zurückgesandt, der Kläger sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen und sei für die vorgeschlagene Tätigkeit daher nicht geeignet.

Mit Bescheid vom 01.10.2001 lehnte die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine Änderung des Sperrzeitbescheides vom 18.10.2000 ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein.