LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2007
L 7 B 875/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1191/06

LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2007 (L 7 B 875/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4635

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 875/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4635

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 2. Oktober 2006 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 21. Juli 2006 und der Klage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 angeordnet.

II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Dem Beschwerdeführer wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. R. beigeordnet.

Gründe:

I. Der 1962 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Schreiben vom 27.02.2006 schlug sie dem Bf. eine Arbeitsstelle im Rheumazentrum O. vor, die sie als "Hilfsdienst im Pflegebereich - Ein-Euro-Job-Arbeitsgelegenheit -" bezeichnete. Die Arbeitszeit wurde mit 20 Stunden pro Woche angegeben. Laut Mitteilung des Rheumazentrums vom 21.03.2006 meldete sich der Bf. nicht. Mit weiterem Schreiben vom 22.05.2006 wurde dem Bf. erneut beim Rheumazentrum eine Tätigkeit als "Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe" angeboten; auch hierauf stellte sich der Bf. nicht vor.