I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach §
Der Antragsteller (ASt) ist iranischer Staatsangehöriger und bezieht seit Februar 2004 Leistungen von der Antragsgegnerin (Ag). Mit Bescheid vom 20.09.2005 wurde der Leistungsumfang eingeschränkt. Leistungen gemäß §
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