LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2007
L 11 B 553/06 AY ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AY 5/06 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2007 (L 11 B 553/06 AY ER) - DRsp Nr. 2009/4631

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen L 11 B 553/06 AY ER

DRsp Nr. 2009/4631

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.06.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach § 3 Abs 1 Satz 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der Antragsteller (ASt) ist iranischer Staatsangehöriger und bezieht seit Februar 2004 Leistungen von der Antragsgegnerin (Ag). Mit Bescheid vom 20.09.2005 wurde der Leistungsumfang eingeschränkt. Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG wurden nicht mehr erbracht. Mit Schreiben vom 03.04.2006 beantragte der ASt die Gewährung eines Taschengeldes. Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 10.05.2006 ab, gegen den der ASt Widerspruch einlegte. Über diesen ist bislang nicht entschieden.