LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2013
L 15 SF 301/13
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 8040/11

LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2013 (L 15 SF 301/13) - DRsp Nr. 2013/25323

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 301/13

DRsp Nr. 2013/25323

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Berufungsverfahren wegen einer Beitragsnachforderung.

Die Berufungsklägerin und Erinnerungsführerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 31.058,45 EUR.

Mit Kostenrechnung des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 13.09.2013 wurden der Erinnerungsführerin, ausgehend von einem Streitwert von 31.058,45 EUR, wie ihn auch schon das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 29.07.2013, Az.: S 2 R 8040/11, festgesetzt hatte, als Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Prozessverfahren Berufung) 1.764,- EUR in Rechnung gestellt.

Dagegen hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 25.09.2013 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass gegen das für sie negative Urteil des Sozialgerichts "Revision beantragt ... und die Rechtskraft abzuwarten" sei.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.