LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2011
L 11 AS 777/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 279/08

LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2011 (L 11 AS 777/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20558

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 777/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20558

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.09.2011 - S 10 AS 279/08 - wird verworfen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins zur Vorsprache.

Gegen die Ablehnung der Übernahme weiterer Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Termins zur Vorsprache vom 04.02.2008 in Höhe von 8,90 EUR sowie Auslagen in Höhe von 1,55 EUR hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Kläger habe vom Beklagten die ihm zustehenden Fahrtkosten erstattet erhalten, ein darüber hinaus gehender Anspruch bestehe nicht. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei zulässig.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und nach Anhörung zur eventuellen Unzulässigkeit der Beschwerde weitere rechtliche Schritte angekündigt, sollte seine Beschwerde abgewiesen werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.