Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.09.2011 - S
I. Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins zur Vorsprache.
Gegen die Ablehnung der Übernahme weiterer Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Termins zur Vorsprache vom 04.02.2008 in Höhe von 8,90 EUR sowie Auslagen in Höhe von 1,55 EUR hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und nach Anhörung zur eventuellen Unzulässigkeit der Beschwerde weitere rechtliche Schritte angekündigt, sollte seine Beschwerde abgewiesen werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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