LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2011
L 11 AS 754/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 209/11 KO

LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2011 (L 11 AS 754/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20557

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 754/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20557

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.08.2011 wird verworfen.

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe die Kosten des Widerspruchsverfahrens durch den Beklagten zu erstatten sind.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte zu übernehmen. Der Bevollmächtigte der Kläger reichte daraufhin eine Kostennote in Höhe von 246,33 EUR an den Beklagten.

Zugleich haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Begehren erhoben, die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien in vollem Umfang zu erstatten. Für dieses Verfahren werde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei statthaft.

Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.