Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.08.2011 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Sohn vom Jobcenter Hof (Saale) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.01.2011 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Reiseberaterin ab dem 10.03.2011. Die Kosten ihres Lebensunterhalts bezifferte sie auf:
2011 | 12.374,55 EUR |
2012 | 16.499,40 EUR |
2013 | 18.380,00 EUR |
Demgegenüber prognostizierte sie ihr Betriebsergebnis wie folgt:
2011 | 2012 | 2013 | |
mindestens | 1.012,50 EUR | 1.350,00 EUR | 4.410,00 EUR |
wahrscheinlich | 5.332,50 EUR | 7.110,00 EUR | 10.170,00 EUR |
bestens | 12.892,50 EUR | 17.190,00 EUR | 20.250,00 EUR |
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