LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2011
L 10 AL 264/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 102/11

LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2011 (L 10 AL 264/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20556

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 264/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20556

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.08.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Sohn vom Jobcenter Hof (Saale) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.01.2011 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Reiseberaterin ab dem 10.03.2011. Die Kosten ihres Lebensunterhalts bezifferte sie auf:

2011 12.374,55 EUR
2012 16.499,40 EUR
2013 18.380,00 EUR

Demgegenüber prognostizierte sie ihr Betriebsergebnis wie folgt:

2011 2012 2013
mindestens 1.012,50 EUR 1.350,00 EUR 4.410,00 EUR
wahrscheinlich 5.332,50 EUR 7.110,00 EUR 10.170,00 EUR
bestens 12.892,50 EUR 17.190,00 EUR 20.250,00 EUR