LSG Bayern - Beschluss vom 07.10.2013
L 7 AS 644/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2014, 191
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2129/13

LSG Bayern - Beschluss vom 07.10.2013 (L 7 AS 644/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23917

LSG Bayern, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 644/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23917

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. September 2013 abgeändert und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Stromversorger weitere 152,40 Euro zu überweisen. Bei diesem Betrag handelt es sich um ein Darlehen für die Antragstellerin.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Übernahme von Teilen der Stromrechung und für einen absehbar notwendigen Umzug in eine neue Wohnung pauschal 5.000,- Euro für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Außerdem wendet sie sich gegen eine Sanktion.