LSG Bayern - Beschluss vom 07.10.2009
L 5 B 748/08 KR ER C
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 69/08

LSG Bayern - Beschluss vom 07.10.2009 (L 5 B 748/08 KR ER C) - DRsp Nr. 2010/1384

LSG Bayern, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen L 5 B 748/08 KR ER C

DRsp Nr. 2010/1384

I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 03. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Anhörungsrüge Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 03. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast.) leidet unter mehreren schweren Erkrankungen, insbesondere an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Zwischen ihm und der Antragsgegnerin ist ein Rechtsstreit um die dabei anfallenden Fahrtkosten anhängig.

Darüber hinaus beantragte der Ast. am 06. März 2008 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Fahrtkosten, die wegen der Benutzung eines Privat-Pkw höher als erstattet angefallen sein. Als Sozialhilfe-Empfänger sei er nicht in der Lage, diese Fahrtkosten selbst zu tragen. Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat das Sozialgericht Regensburg diesen Antrag mangels Anordnungsgrund abgelehnt.