I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7. September 2011, Az.: S 15 SO 110/11 ER wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K., A., wird abgelehnt.
I. Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Gebärdensprachdolmetschers für die Beschulung der Antragstellerin an der Volksschule A-Stadt.
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