I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz, ob der Antragsgegner dem Antragsteller ab 01.05.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
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