LSG Bayern - Beschluss vom 07.06.2011
L 11 AS 209/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 287/10

LSG Bayern - Beschluss vom 07.06.2011 (L 11 AS 209/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19800

LSG Bayern, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 209/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19800

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.02.2011 - S 9 AS 287/10 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von 82,40 EUR.

Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ist seit 07.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Die Übernahme von am 08.08.2009 beantragten Kosten für Bewerbungen in Höhe von 280,40 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 ab. Wegen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit 07.11.2007 könne sie eine Arbeitsstelle derzeit nicht antreten. Bewerbungen seien zurzeit nicht notwendig und wirtschaftlich.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie stehe sehr wohl dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und habe auf die Übernahme von Bewerbungskosten vertraut, nachdem auch 2008 trotz der bereits abgelaufenen Eingliederungsvereinbarung noch Bewerbungskosten übernommen worden seien. Mit Urteil vom 09.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe eine fehlerfrei Ermessensentscheidung getroffen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.