LSG Bayern - Beschluss vom 07.06.2011
L 11 AS 208/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 286/10

LSG Bayern - Beschluss vom 07.06.2011 (L 11 AS 208/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19799

LSG Bayern, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 208/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19799

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.02.2011 - S 9 AS 286/10 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Einführungs- und Schulungsseminar in Höhe 468,20 EUR sowie weiterer Kosten in Höhe von 58,32 EUR.

Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ist seit 07.11.2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 29.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 unter Aufhebung des ebenfalls die Übernahme der Leistung ablehnenden Bescheides vom 02.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2008 die Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten für das Einführungs- und Schulungsseminar vom 31.03.2008 bis 02.04.2008 abgelehnt. Die Klägerin sei seit 07.11.2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und könne eine Arbeitsstelle nicht antreten. Bewerbungen seien daher z.Z. nicht notwendig und wirtschaftlich. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Stelle sie sich bei dem Seminar beworben habe.