LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2014
L 11 AS 313/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 296/13

LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2014 (L 11 AS 313/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/9843

LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 313/14 NZB

DRsp Nr. 2014/9843

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Es ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage auszugehen, ob neben einer bestehenden Ehe - auch bei der Annahme eines Getrenntlebens - eine Bedarfsgemeinschaft mit einer dritten Person angenommen werden kann.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 296/13