LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2014
L 11 AS 225/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 700/12

LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2014 (L 11 AS 225/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/8797

LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 225/14 NZB

DRsp Nr. 2014/8797

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2013 - S 9 AS 700/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung höherer Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012.

Der Kläger zu 2. übernahm aufgrund eines notariellen Vertrages vom 18.03.2003 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter, G. A. (GM), das Haus, in dem er wohnte (Erdgeschoss). Für den 1. Stock behielt sich GM ein unentgeltliches Wohnrecht vor. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Kläger zu 2. die Immobilie an seine Tochter H. C. (HC), wobei er sich für das Erdgeschoss ein unentgeltliches Wohnrecht vorbehielt. Ausbesserungen und Erneuerungen sollten die beiden Wohnungsberechtigten (GM sowie der Kläger zu 2.) solange tragen, bis einer von beiden sterbe; danach sollte der überlebende Wohnungsberechtigte und die Eigentümerin HC jeder monatlich jeweils 100,00 EUR auf ein zu errichtendes Konto als Instandhaltungsrücklage einzahlen. GM verstarb 2007.