LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2009
L 14 R 114/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 175/08

LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2009 (L 14 R 114/09) - DRsp Nr. 2009/17779

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen L 14 R 114/09

DRsp Nr. 2009/17779

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Zulässigkeit seiner Berufung.

Am 14. März 2008 (Eingang bei Gericht) erhob die in A-Stadt wohnende Ehefrau und Prozessbevollmächtigte des Klägers (Prozessbevollmächtigte) beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008, mit dem es die Beklagte abgelehnt hatte, dem Kläger auf seinen Antrag Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Der Widerspruchsbescheid war dem Kläger am 30. Januar 2008 per Einschreiben zugestellt worden.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2008 als unzulässig ab. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am 24. Dezember 2008 unter ihrer Wohnanschrift durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dem Urteil war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

"Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.