Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Zulässigkeit seiner Berufung.
Am 14. März 2008 (Eingang bei Gericht) erhob die in A-Stadt wohnende Ehefrau und Prozessbevollmächtigte des Klägers (Prozessbevollmächtigte) beim Sozialgericht Augsburg (
Das
"Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
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