LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2013
L 7 AS 77/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 890/12

LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2013 (L 7 AS 77/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/5807

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 77/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/5807

Tenor

Auf die Beschwerde wird Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2013, Az. S 11 AS 890/12 ER, aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung einer vorläufigen Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld II.

Dem 1957 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 04.12.2012 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 644,79 Euro bewilligt. Er steht unter Betreuung.

Am 14.12.2012 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er beginnend ab 17.12.2012 eine dreijährige Erwerbstätigkeit in Teilzeit ausüben werde. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 mit, dass bis zur endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse die Leistung vorläufig eingestellt werde. Beigefügte Einkommensbescheinigung sei durch den Arbeitgeber auszufüllen und umgehend vorzulegen. Am 20. und 21.12.2012 übersandte die Betreuerin des Antragstellers Einkommensbescheinigungen per Telefax. Die Lohnzahlung erfolgt danach zum Ende des laufenden Monats.