Auf die Beschwerde wird Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2013, Az. S
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung einer vorläufigen Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld II.
Dem 1957 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 04.12.2012 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 644,79 Euro bewilligt. Er steht unter Betreuung.
Am 14.12.2012 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er beginnend ab 17.12.2012 eine dreijährige Erwerbstätigkeit in Teilzeit ausüben werde. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 mit, dass bis zur endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse die Leistung vorläufig eingestellt werde. Beigefügte Einkommensbescheinigung sei durch den Arbeitgeber auszufüllen und umgehend vorzulegen. Am 20. und 21.12.2012 übersandte die Betreuerin des Antragstellers Einkommensbescheinigungen per Telefax. Die Lohnzahlung erfolgt danach zum Ende des laufenden Monats.
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