Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, wird abgelehnt.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen nach dem SGG II um 30 % für die Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 31.03.2011 in Höhe von 107,70 Euro monatlich.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) verhängte diese Sanktion mit Bescheid vom 06.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2011, dieser wiederum in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.03.2011, mit der Begründung, der Bf habe gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2010 verstoßen, nachdem er an der Maßnahme "Orientierung im Handwerk" nicht teilgenommen habe. Wichtige Gründe für diesen Pflichtverstoß hätten nicht vorgelegen.
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