LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2013
L 7 AS 12/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3039/12

LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2013 (L 7 AS 12/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/4417

LSG Bayern, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 12/13 B ER

DRsp Nr. 2013/4417

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antraggegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zu 1) für die Zeit ab 01.01.2013 vorläufig monatlich 217,39 Euro, dem Antragsteller und Beschwerdegegner zu 2) für die Zeit ab 01.01.2013 monatlich vorläufig 217,40 Euro sowie der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zu 3) für die Zeit ab 01.01.2013 monatlich vorläufig 25,21 Euro bis einschließlich 31.05.2013 gezahlt werden.

II.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 an das Sozialgericht München begehrten die Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Regelbedarf nach dem SGB II vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Bf).