LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2011
L 15 SF 57/09 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 7/09

LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2011 (L 15 SF 57/09 B) - DRsp Nr. 2011/9942

LSG Bayern, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen L 15 SF 57/09 B

DRsp Nr. 2011/9942

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2009 wird abgeändert.

II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 08.11.2009 und unter Zuerkennung einer Erledigungsgebühr von 190 Euro wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 528,55 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Erledigungsgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.

Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 954/07 ging es um die Zulässigkeit der Anrechnung der Verpflegung während eines Krankhausaufenthalts als Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Beschluss vom 06.12.2007 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete der Klägerin den Beschwerdeführer bei. Das im Dezember 2007 zum Ruhen gebrachte Verfahren nahm die Beklagte am 30.07.2008 wieder auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte sie den mit der Klage begehrten Bescheid, die Klägerin erhielt also die Regelleistung ohne Kürzung wegen einer Anrechnung der Krankenhausverpflegung.