Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen ein Schreiben, mit dem die Zusicherung für die laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erteilt wurde.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 31.05.2012 dem Beklagten mit, dass sie beabsichtige, in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten umzuziehen. Sie bitte um eine Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten, damit das bisher zuständige Jobcenter P. die Umzugskosten übernehme. Mit formlosen Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 05.06.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten der künftigen Wohnung nicht den Richtlinien des Beklagten entsprechen würden und somit nicht angemessen seien.
Mit Bescheid vom 13.06.2012 bewilligte das Jobcenter P. gleichwohl Umzugskosten entsprechend des Kostenvoranschlages einer Spedition in Höhe von 3.534,78 Euro.
Die Klägerin zog am 01.07.2012 zusammen mit ihrem Mitbewohner in die neue Wohnung.
Mit Bescheid vom 17.07.2012 wurde der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt. Dagegen ist am Sozialgericht München die Klage S 53 AS 2438/12 anhängig.
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