LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2013
L 6 R 902/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1044/11

LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2013 (L 6 R 902/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/2945

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 6 R 902/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/2945

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das am Sozialgericht Landshut anhängig gewesene Klageverfahren auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 geborene, in Bosnien wohnhafte Kläger besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Neben serbischen und slowenischen Beitragszeiten weist der Versicherungsverlauf des Klägers in der Zeit vom 25.03.1970 bis 07.01.1972 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland auf. Zuletzt sind durchgehende Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina von 1978 bis 21.12.2000 vermerkt. Der Kläger bezieht seit 01.12.2005 im Heimatland eine Invalidenrente.