Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.11.2012 - S
I.
Streitig ist der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17.07.2012 ersetzte der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Die Festlegungen betrafen die Zeit vom 17.07.2012 bis 03.01.2013. Wegen dreier dem Kläger unterbreiteter, mit Rechtsfolgenbelehrung versehener Vermittlungsvorschläge, die nicht zu einem Arbeitsverhältnis führten, erließ der Beklagte drei Sanktionsbescheide am 27.09.2012, jeweils unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II. Widerspruch gegen diese Bescheide legte der Kläger nicht ein.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.07.20102 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 zurück.
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