Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2012 - S
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Punkt IV. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2012 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 um 218,40 EUR monatlich.
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